618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - f) Steinschlag, Felssturz
Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren
§ 13 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · f) Steinschlag, Felssturz
1. Ein Steinschlag oder Felssturz liegt vor, wenn Gesteinsbrocken oder Fels- und Gesteinsmassen im Gelände auf natürliche Art und Weise abstürzen oder niedergehen.
2. Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden infolge Steinschlag und Felssturz in Felsabbaugebieten und Steinbrüchen.
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