618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - e) Schneedruck
Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren
§ 12 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · e) Schneedruck
1. Schneedruck ist die Einwirkung des Gewichts einer ruhenden Schnee- oder Eismasse, die sich auf natürliche Art angesammelt hat.
2. Nicht gedeckt sind Schneedruckschäden an Gebäuden, deren Tragwerkkonstruktion nicht die nach den anerkannten Regeln der Baukunde erforderliche Widerstandskraft gegenüber Schneedruck aufweist.
← § 11 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Verwaltungsrat G § 7
§ 13 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV →