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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - d) Lawinen, Schneerutsch

Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren
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§ 11 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · d) Lawinen, Schneerutsch

1. Eine Lawine liegt vor, wenn natürlich angesammelte Schnee- oder Eismassen plötzlich und unaufhaltsam ins Rutschen geraten und an einem versicherten Objekt durch die Massen selbst oder durch den sie begleitenden Luftdruck Schaden entsteht.

2. Schneerutsch ist das unvermittelte beschleunigte Abgleiten einer sich natürlich angesammelten Schnee- oder Eismasse.

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