§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - c) Hochwasser, Überschwemmungen
§ 10 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · c) Hochwasser, Überschwemmungen
1. Hochwasser ist ein deutlich über dem langjährigen Mittelwert oder über den festgelegten Pegeln oder Abflussmengen liegender Wasserstand oder -abfluss in einem stehenden oder fliessenden Gewässer, der durch Niederschläge oder Schmelzwasser ausgelöst wurde.
2. Überschwemmung ist die vorübergehende Bedeckung einer Landfläche mit Wasser, die direkt durch Niederschläge oder Schmelzwasser (Oberflächenabfluss) oder durch Hochwasser gemäss Absatz 1 ausgelöst wurde.
3. Unter Grundwasser wird alles Wasser verstanden, das sich unter der Erdoberfläche befindet, unabhängig davon, ob es sich um Wasser des Grundwasserstroms, um Hang- oder Sickerwasser handelt.
4. Nicht als Hochwasser- und Überschwemmungsschäden gelten ferner Schäden an Gebäudeteilen, die ständig in einem stehenden oder fliessenden Gewässer stehen.