618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Verwaltungsrat G § 7
Organisation
§ 1 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Verwaltungsrat G § 7
1. Der Verwaltungsrat muss über Fachkompetenz in den folgenden Bereichen verfügen: Oberleitung einer grösseren Organisation, Strategie- und Organisationsentwicklung, Versicherungstechnik, Finanzen inklusive Finanzanlagen und Controlling, Risikomanagement, Personalwesen, Compliance, Feuerwehr und Prävention.
2. Wählbar sind Personen, die über die nötige Fachkompetenz in einem oder mehreren der genannten Bereiche verfügen. Bei der Wahl werden Vertreter und Vertreterinnen der unmittelbar betroffenen Interessengruppen angemessen berücksichtigt.
3. Die Mitgliedschaft kann mehrere Amtsperioden dauern.