Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.112.24 CH-SO

§ 9 Reglement über die Schätzung von Versicherungswert und Schäden (Schätzungsreglement) - Zeitwert (§ 22 GVG)

Schätzung der Versicherungswerte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Schätzungsreglement · Zeitwert (§ 22 GVG)

1. Bei der Schätzung des Zeitwertes wird die Wertverminderung des Gebäudes aufgrund des Zustandes zur Zeit der Schätzung festgelegt.

2. Berücksichtigt werden insbesondere

a) die natürliche Altersentwertung, die je nach Bauart eingetreten ist;

b) die Abnützung, die durch die Zweckbestimmung, die Nutzungsintensität oder die Betriebsart bedingt ist;

c) der ordentliche und ebenso der überdurschschnittlich gute oder schlechte Unterhalt, der für das zu erwartende Höchstalter eines Gebäudes von Einfluss ist.

3. Die Entwertung ist in Prozenten des Neuwerts des Gebäudes zu bestimmen.

← § 8 Schätzungsreglement Reglement über die Schätzung von Versicherungswert und Schäden (Schätzungsreglement) - Schätzungsregionen (§ 11 Abs. 1 GVG) § 10 Schätzungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →