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§ 8 Reglement über die Schätzung von Versicherungswert und Schäden (Schätzungsreglement) - Neuwert (§ 21 GVG)

Schätzung der Versicherungswerte
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§ 8 Schätzungsreglement · Neuwert (§ 21 GVG)

1. Massgebend sind die ortsüblichen Preise pro Kubikmeter umbauten Raumes für Bauten mit gleicher Bauweise.

2. Als Gebäudekosten sind zu berücksichtigen

a) die Kosten für Fundationen, Baureinigung, Transport und Baustelleninstallation;

b) Arbeiten für die Vorbereitung und den Aushub der Baugrube;

c) die Kosten der mit dem Gebäude versicherten Bestandteile und Einrichtungen gemäss BKP 2;

d) die Honorare der Architekten und der Ingenieure sowie die Kosten der Bauleitung.

3. Nicht zu berücksichtigen sind

e) Kosten für Bodenerwerb und Bauzinsen;

f) Werkleitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw. ausserhalb des Gebäudebereichs;

g) die Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser, Elektrizität, Gas usw.;

h) ideelle Werte wie Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte, ausser die Eigentümerschaft hat dies auf Wunsch zum fixen Versicherungswert in der Versicherungssumme vereinbart (§ 22 Abs. 3 GVG);

i) die Kosten für das Gebäudeareal.

4. Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen Bauabrechnungen zu vergleichen. Im Einzelfall ausnahmsweise günstige Erstellungskosten (besondere Preisvergünstigungen, Abgebote, Eigenlieferungen und Eigenleistungen usw.) wie auch ungewöhnlich hohe Baukosten (zum Beispiel zufolge Umdispositionen bei der Planung und Überbauung), die auf ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfälligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksichtigen.

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