618.112.24
CH-SO
§ 5 Reglement über die Schätzung von Versicherungswert und Schäden (Schätzungsreglement) - Ankündigung / Mitwirkungspflicht (§ 26 Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Organisation
§ 5 Schätzungsreglement · Ankündigung / Mitwirkungspflicht (§ 26 Verwaltungsrechtspflegegesetz)
1. Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben.
2. Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberechtigter.
3. Die Versicherten sind verpflichtet, den Schätzungspersonen der SGV auf Verlangen alle für die Schätzung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen.