618.112.24
CH-SO
§ 4 Reglement über die Schätzung von Versicherungswert und Schäden (Schätzungsreglement) - Selbstdeklaration der Eigentümerschaft (§ 2 Abs. 2 GVV)
Organisation
§ 4 Schätzungsreglement · Selbstdeklaration der Eigentümerschaft (§ 2 Abs. 2 GVV)
1. Die Eigentümerschaft von Gebäuden kann nach durchschnittlich 15 Jahren nach einer Schätzung vor Ort aufgefordert werden, seither erfolgte bauliche Änderungen und Erneuerungen (werterhaltende und wertvermehrende Investitionen) schriftlich mitzuteilen. Auf eine Selbstdeklaration durch die Eigentümerschaft folgt zwangsläufig durchschnittlich nach 15 Jahren eine Schätzung vor Ort.
2. Beträgt die Entwertung des Gebäudes mehr als 20 %, ist eine Selbstdeklaration durch die Eigentümerschaft nicht möglich und die Schätzung ist vor Ort vorzunehmen.
3. Die SGV entscheidet je nach Angaben der Eigentümerschaft, ob eine Schätzung vor Ort notwendig ist oder das Gebäude mit einer Erhöhung der Entwertung um 5 % nachgeführt werden kann.