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§ 3 Reglement über die Schätzung von Versicherungswert und Schäden (Schätzungsreglement) - Einfache Fälle (§ 11 Abs. 3 GVG)

Organisation
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§ 3 Schätzungsreglement · Einfache Fälle (§ 11 Abs. 3 GVG)

1. Schätzungen unter den in § 2 festgelegten Schwellenwerten können direkt durch nebenamtliche Fachpersonen erledigt werden.

2. Der Schadendienst der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV), bestehend aus Innendienst und nebenamtlichen Fachpersonen, bearbeitet selbstständig

a) Nachträge betreffend die Nachrüstung mit Photovoltaikanlagen;

b) Heizungsersatz;

c) Sturm- und Hagelschäden in der Regel bis 5'000 Franken (Innendienst);

d) Selbstdeklarationen gemäss § 4.

3. Bei Verständnisfragen zieht der Schadendienst einen Schätzer oder eine Schätzerin bei.

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