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§ 2 Reglement über die Schätzung von Versicherungswert und Schäden (Schätzungsreglement) - Komplexe Schätzungen (§ 11 Abs. 2 Bst. a GVG)

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§ 2 Schätzungsreglement · Komplexe Schätzungen (§ 11 Abs. 2 Bst. a GVG)

1. Als komplexe Schätzungen gelten

a) Schätzungen von Neu-, An- und Umbauten ab einer Investitionssumme von 100'000 Franken;

b) Schäden ab einer Schadensumme von 25'000 Franken.

2. Der Schätzer oder die Schätzerin entscheidet, ob der Beizug einer nebenamtlichen Fachperson erforderlich ist.

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