618.112.23
CH-SO
§ 3 Anpassung der Versicherungswerte an die Baukosten: Index für 2025
§ 3 Anpassung der Versicherungswerte an die Baukosten: Index für 2025
1. Dieser Beschluss erfolgt mangels Übergangsbestimmung und unter Vorbehalt einer anderslautenden Beschlussfassung durch den neuen Verwaltungsrat der Solothurnischen Gebäudeversicherung (§ 7 des neuen Gesetzes über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 20. März 2024, welches am 1. Januar 2025 in Kraft tritt).