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618.112.23 CH-SO

§ 3 Anpassung der Versicherungswerte an die Baukosten: Index für 2025

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§ 3 Anpassung der Versicherungswerte an die Baukosten: Index für 2025

1. Dieser Beschluss erfolgt mangels Übergangsbestimmung und unter Vorbehalt einer anderslautenden Beschlussfassung durch den neuen Verwaltungsrat der Solothurnischen Gebäudeversicherung (§ 7 des neuen Gesetzes über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 20. März 2024, welches am 1. Januar 2025 in Kraft tritt).

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