618.112.21
CH-SO
§ 3 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte
§ 3 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte
1. Die Verwaltung der Gebäudeversicherung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.