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618.112.21 CH-SO

§ 3 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte

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§ 3 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte

1. Die Verwaltung der Gebäudeversicherung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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