618.112.21
CH-SO
§ 2 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte
§ 2 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte
1. Die Grundeinschätzung auf dieser Basis entspricht der bisherigen Grundeinschätzung (Basis: Juni 1939 = 100%) mit einem Teuerungsausgleich von 656,7% und einer Gesamtversicherung von 756,7%.