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618.112.21 CH-SO

§ 2 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte

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§ 2 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte

1. Die Grundeinschätzung auf dieser Basis entspricht der bisherigen Grundeinschätzung (Basis: Juni 1939 = 100%) mit einem Teuerungsausgleich von 656,7% und einer Gesamtversicherung von 756,7%.

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