618.112.21
CH-SO
§ 1 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte
§ 1 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte
1. Die Berechnung der Gebäudeversicherungswerte wird auf den neuen Zürcher Baukostenindex vom Oktober 1988 = 100 Punkte umgestellt.