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618.112.21 CH-SO

§ 1 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte

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§ 1 Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte

1. Die Berechnung der Gebäudeversicherungswerte wird auf den neuen Zürcher Baukostenindex vom Oktober 1988 = 100 Punkte umgestellt.

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