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618.111 GVG CH-SO

§ 99 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 99 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Übergangsbestimmungen

1. Schadenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden nach dem bisherigen Gesetz erledigt.

2. Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhobene Rechtsmittel sind von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu beurteilen.

3. Bestimmungen von Feuerwehrreglementen der Einwohnergemeinden und der Betriebe mit anerkannten Betriebsfeuerwehren sind aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Das gilt nicht für die in den Reglementen festgelegte Dauer der Dienstpflicht.

4. Die Feuerwehrreglemente sind an die Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.

5. Auf Personen, deren Feuerwehrdienstpflicht nach bisherigem Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes aufgehört hat, gelangt die Regelung der Dienstdauer nicht zur Anwendung.

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