Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.111 GVG CH-SO

§ 98 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Strafbestimmungen

Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 98 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse von 50 bis 1'500 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Brandschutzvorschriften dieses Gesetzes (§§ 53, 54, 56 und 58), den Ausführungsvorschriften gemäss § 55 oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung zuwiderhandelt;

b) Feuerungsanlagen in Missachtung von § 61 ohne Zulassung der SGV sicherheitstechnisch wartet;

c) Blitzschutzsysteme in Missachtung von § 63 ohne die erforderliche fachliche Qualifikation erstellt und wartet;

d) eine Verfügung nach § 66 zur Behebung von Mängeln nicht fristgerecht befolgt.

2. Wer vorsätzlich einem Aufgebot zum Besuch eines von der SGV organisierten Feuerwehrkurses nicht Folge leistet, wird mit Busse von 50 bis 300 Franken bestraft.

3. Die Strafbehörden teilen der SGV alle gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Strafbefehle und Strafurteile mit.

← § 97 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Rechtsform und Sitz § 99 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →