§ 98 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Strafbestimmungen
§ 98 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Strafbestimmungen
1. Mit Busse von 50 bis 1'500 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Brandschutzvorschriften dieses Gesetzes (§§ 53, 54, 56 und 58), den Ausführungsvorschriften gemäss § 55 oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung zuwiderhandelt;
b) Feuerungsanlagen in Missachtung von § 61 ohne Zulassung der SGV sicherheitstechnisch wartet;
c) Blitzschutzsysteme in Missachtung von § 63 ohne die erforderliche fachliche Qualifikation erstellt und wartet;
d) eine Verfügung nach § 66 zur Behebung von Mängeln nicht fristgerecht befolgt.
2. Wer vorsätzlich einem Aufgebot zum Besuch eines von der SGV organisierten Feuerwehrkurses nicht Folge leistet, wird mit Busse von 50 bis 300 Franken bestraft.
3. Die Strafbehörden teilen der SGV alle gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Strafbefehle und Strafurteile mit.