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618.111 GVG CH-SO

§ 97 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Rechtsschutz

Rechtsschutz und Strafbestimmungen
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§ 97 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen der SGV, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse ergehen, kann innert 30 Tagen bei der SGV schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

2. Die SGV überprüft die Verfügung und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.

3. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

4. Das Einspracheverfahren vor der SGV ist kostenlos. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.

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