Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.111 GVG CH-SO

§ 96 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Leistungen des Fonds

Elementarschadenfonds
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 96 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Leistungen des Fonds

1. Der Fonds leistet Beiträge zur Linderung von Elementarschäden, soweit sie nicht versichert werden können.

2. Die Leistungen des Fonds erfolgen als Ergänzung zu den vom «Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden» («fondssuisse») gewährten Beiträgen.

3. Beitragsvoraussetzungen, Anmeldeverfahren, Schadenermittlung, anrechenbarer Schaden sowie Mindestschaden und Selbstbehalt richten sich nach den jeweils geltenden Richtlinien des fondssuisse.

4. Der Beitrag des Fonds darf unter Anrechnung der Beiträge Dritter und des fondssuisse 90 % des anrechenbaren Schadens nicht übersteigen.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung in der Verordnung.

← § 95 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Rechtsform und Sitz § 97 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →