618.111
GVG
CH-SO
§ 95 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Finanzierung
Elementarschadenfonds
§ 95 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Finanzierung
1. Am Elementarschadenfonds haben sich der Staat mit 50 %, die SGV mit 25 % und die Einwohnergemeinden mit 25 % zu beteiligen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden wird vom Regierungsrat nach Finanzausgleichsgrundsätzen festgelegt.
2. Die Beteiligten haben zusammen jährlich einen Beitrag von 150'000 Franken in den Fonds einzubezahlen. Erreicht der Fonds einen Bestand von über 600'000 Franken, kann der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten die Beitragsleistung reduzieren oder vorübergehend aufheben.
3. Ergeben sich wegen ausserordentlicher Katastrophenfälle Fehlbeträge, ist der Regierungsrat im Rahmen seiner Finanzkompetenz berechtigt, seitens des Staates Vorschüsse an den Fonds zu leisten.