618.111
GVG
CH-SO
§ 94 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Verwaltung
Elementarschadenfonds
§ 94 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Verwaltung
1. Der SGV ist ein Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden angeschlossen.
2. Sie verwaltet den Fonds und legt darüber jährlich separat Rechnung ab.