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618.111 GVG CH-SO

§ 94 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Verwaltung

Elementarschadenfonds
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§ 94 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Verwaltung

1. Der SGV ist ein Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden angeschlossen.

2. Sie verwaltet den Fonds und legt darüber jährlich separat Rechnung ab.

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