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618.111 GVG CH-SO

§ 93 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Gebühren für Brandmelde- und Löschanlagen

Feuerwehrwesen - Pflichten Dritter
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§ 93 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Gebühren für Brandmelde- und Löschanlagen

1. Die Eigentümerschaft von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen hat den Einwohnergemeinden für die Vorsorgeleistung der Feuerwehr eine jährlich wiederkehrende Gebühr gemäss kommunalem Gebührentarif zu entrichten.

2. Die Anschluss- und Unterhaltsgebühren richten sich im Übrigen nach dem kantonalen Gebührentarif (GT) vom 8. März 2016.

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