618.111
GVG
CH-SO
§ 93 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Gebühren für Brandmelde- und Löschanlagen
Feuerwehrwesen - Pflichten Dritter
§ 93 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Gebühren für Brandmelde- und Löschanlagen
1. Die Eigentümerschaft von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen hat den Einwohnergemeinden für die Vorsorgeleistung der Feuerwehr eine jährlich wiederkehrende Gebühr gemäss kommunalem Gebührentarif zu entrichten.
2. Die Anschluss- und Unterhaltsgebühren richten sich im Übrigen nach dem kantonalen Gebührentarif (GT) vom 8. März 2016.