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618.111 GVG CH-SO

§ 92 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Ersatzpflicht für Einsatzkosten

Feuerwehrwesen - Pflichten Dritter
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§ 92 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Ersatzpflicht für Einsatzkosten

1. Wer den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung nötig macht oder veranlasst, ist den Einwohnergemeinden für alle Kosten des Einsatzes ersatzpflichtig.

2. Auch ohne Nachweis eines Verschuldens können sie die Einsatzkosten einfordern von

a) dem Verursacher oder der Verursacherin bei Einsätzen der ABC-Wehr sowie bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;

b) Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen Brand-, Explosions- und Elementarereignisse sowie in besonderen und ausserordentlichen Lagen) Hilfe geleistet wurde;

c) der Eigentümerschaft von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen bei wiederholtem Fehlalarm;

d) Antragstellenden für Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen gemäss kommunalem Feuerwehrreglement.

3. Mehrere Ersatzpflichtige haften für die Einsatzkosten solidarisch.

4. Grundlage für die Auferlegung von Einsatzkosten ist ein von der Einwohnergemeinde zu erlassender Gebührentarif.

5. Die Einwohnergemeinde verfügt den Ersatz der Einsatzkosten nach Massgabe des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. Februar 1992.

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