618.111
GVG
CH-SO
§ 91 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Inanspruchnahme von Sachen
Feuerwehrwesen - Pflichten Dritter
§ 91 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Inanspruchnahme von Sachen
1. Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Übungszwecken Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen.
2. Die Eigentümerschaft der beanspruchten Sachen ist im Übungsfall vorgängig und im Ernstfall so rasch wie möglich vom Feuerwehrkommando zu orientieren.
3. Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen. Die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sind angemessen zu entschädigen.