618.111
GVG
CH-SO
§ 9 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Revisionsstelle
Die Solothurnische Gebäudeversicherung - Organisation und Aufsicht
§ 9 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Revisionsstelle
1. Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Verwaltungsrats eine Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Aufgaben und Verantwortlichkeit richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.
3. Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat, den Regierungsrat und die parlamentarischen Aufsichtskommissionen.