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618.111 GVG CH-SO

§ 89 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Befreiung von der Ersatzabgabe

Feuerwehrwesen - Dienstpflicht
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§ 89 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Befreiung von der Ersatzabgabe

1. Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einer Partnerin oder einem Partner, die oder der aktiv Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sind von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit.

2. Partnerinnen und Partner, die in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben und keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, schulden zusammen unter solidarischer Haftung eine Ersatzabgabe. Wenn beide einen eigenen Wohnsitz haben, schulden sie an ihrem Wohnsitz je eine halbe Ersatzabgabe.

3. Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einer Partnerin oder einem Partner, die oder der nicht mehr dienstpflichtig oder nach § 83 Absatz 1 oder 2 von der Dienstpflicht befreit ist, in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, bezahlen eine halbe Ersatzabgabe.

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