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618.111 GVG CH-SO

§ 88 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Ersatzabgabe

Feuerwehrwesen - Dienstpflicht
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§ 88 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Ersatzabgabe

1. Dienstpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben eine von der Einwohnergemeinde festzusetzende Ersatzabgabe zu bezahlen. Diese beträgt jährlich einen Prozentsatz der rechtskräftig eingeschätzten ganzen Staatssteuer. Gesondert veranlagte Staatssteuern sind dabei nicht zu berücksichtigen.

2. Die Ersatzabgabe ist in jener Einwohnergemeinde geschuldet, in der die abgabepflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat. Sie beträgt im Minimum 40 Franken, im Maximum 800 Franken. Die SGV kann in einem Reglement das Minimum und das Maximum dem Stande der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) anpassen.

3. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Staatssteuer hat eine entsprechende Reduktion der Ersatzabgabe zur Folge.

4. Wer im Verlaufe eines Jahres von der Dienstpflicht befreit wird, hat die Ersatzabgabe für das ganze Jahr zu bezahlen, erhält sie jedoch anteilsmässig von der Einwohnergemeinde zurückerstattet.

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