618.111
GVG
CH-SO
§ 87 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Unfallversicherung
Feuerwehrwesen - Dienstpflicht
§ 87 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Unfallversicherung
1. Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass die Angehörigen ihrer Feuerwehr sowie Personen, die im Rahmen eines Einsatzes Hilfe leisten oder für Übungen beigezogen werden, angemessen gegen Unfall versichert sind.