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618.111 GVG CH-SO

§ 87 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Unfallversicherung

Feuerwehrwesen - Dienstpflicht
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§ 87 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Unfallversicherung

1. Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass die Angehörigen ihrer Feuerwehr sowie Personen, die im Rahmen eines Einsatzes Hilfe leisten oder für Übungen beigezogen werden, angemessen gegen Unfall versichert sind.

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