618.111
GVG
CH-SO
§ 86 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Erwerbsausfallkompensation
Feuerwehrwesen - Dienstpflicht
§ 86 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Erwerbsausfallkompensation
1. Die Erwerbsausfallkompensation bei Kursbesuchen ist Sache der Einwohnergemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren.
2. Lohnzahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an Angehörige der Orts- oder Regionalfeuerwehren werden durch die Einwohnergemeinden zu 80 %, im Maximum gemäss dem höchsten Ansatz der jeweils geltenden eidgenössischen Erwerbsersatzordnung, rückvergütet. Im gleichen Rahmen wird der Verdienstausfall der Selbstständigerwerbenden entschädigt.
3. Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer haben in jedem Fall pro Arbeitstag Anspruch auf das Minimum gemäss der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.