618.111
GVG
CH-SO
§ 85 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Massgebende Feuerwehr
Feuerwehrwesen - Dienstpflicht
§ 85 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Massgebende Feuerwehr
1. Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich in der Feuerwehrorganisation der Wohnsitzgemeinde oder in einer von der SGV anerkannten Betriebsfeuerwehr geleistet.
2. Er kann auf Gesuch hin in einer anderen Solothurner Orts-, Regional- oder Betriebsfeuerwehr erfüllt werden, sofern dies
a) unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Arbeitssituation und Qualifikation der feuerwehrpflichtigen Person, zweckmässig ist;
b) der Mannschaftsbestand der Wohnsitzgemeinde zulässt.
3. Über das Gesuch entscheidet unter Anhörung der Wohnsitzgemeinde die SGV.