618.111
GVG
CH-SO
§ 84 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Aktiver Feuerwehrdienst
Feuerwehrwesen - Dienstpflicht
§ 84 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Aktiver Feuerwehrdienst
1. Die Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, den ihnen aufgetragenen Dienst zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Übungen und Kurse zu besuchen.
2. Sie können zur Bekleidung eines Grades und zur Leistung des damit verbundenen Dienstes für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet werden. Bei ungerechtfertigter vorzeitiger Demission können die von der SGV und der Einwohnergemeinde aufgewendeten Kursgelder und andere Kosten unter Berücksichtigung bereits geleisteter Dienste zurückgefordert werden.
3. Die Dienstleistenden haben Anspruch auf Ausrichtung eines Soldes.