§ 83 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Befreiung vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht
§ 83 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Befreiung vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht
1. Vom aktiven Feuerwehrdienst und von der Bezahlung der Ersatzabgabe sind befreit
a) Schwangere;
b) diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreut;
c) Personen, die eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen;
d) diejenige Person, die eine im eigenen Haushalt lebende Person nach Buchstabe c dauernd betreuen muss.
2. Der Regierungsrat kann in der Verordnung Personen, die bei Brandfällen in die Lage kommen, amtliche Funktionen auszuüben, vom Feuerwehrdienst und der Ersatzabgabepflicht befreien.
3. Die Einwohnergemeinde kann in ihrem Feuerwehrreglement weitere Personen von der Leistung des Feuerwehrdienstes, hingegen nicht von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.