618.111
GVG
CH-SO
§ 82 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Erfüllung der Dienstpflicht
Feuerwehrwesen - Dienstpflicht
§ 82 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Erfüllung der Dienstpflicht
1. Die Dienstpflicht wird erfüllt durch
a) aktiven Feuerwehrdienst in einer nach dem Gesetz anerkannten Feuerwehr;
b) Bezahlung einer Ersatzabgabe für den nicht geleisteten Dienst.
2. Über die Art der Dienstpflicht entscheiden die für die Aushebung und Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden. Für die Dienstleistung in einer Betriebsfeuerwehr gilt § 73 Absatz 3.