618.111
GVG
CH-SO
§ 81 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Freiwilliger Feuerwehrdienst
Feuerwehrwesen - Dienstpflicht
§ 81 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Freiwilliger Feuerwehrdienst
1. Die Einwohnergemeinden oder Betriebe mit anerkannten Betriebsfeuerwehren können Angehörige der Feuerwehr, die das Ende der Dienstpflicht erreicht haben, im Dienst belassen oder nicht dienstpflichtige Personen in den Dienst aufnehmen.
2. Freiwilliger Feuerwehrdienst ab dem 18. Altersjahr wird an die Dienstjahre angerechnet.