618.111
GVG
CH-SO
§ 80 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Beginn und Dauer
Feuerwehrwesen - Dienstpflicht
§ 80 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Beginn und Dauer
1. Alle Personen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrdienstpflichtig ab dem Kalenderjahr, in dem sie 21 Jahre alt werden.
2. Die Dienstpflicht dauert bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die dienstpflichtige Person 45 Jahre alt wird.
3. Wo die Verhältnisse es erfordern, kann der Regierungsrat auf Antrag oder nach Anhörung der Einwohnergemeinde die Dienstpflicht auf jüngere oder ältere Personen erstrecken oder auf 25 Jahre erfüllten Aktivdienst beschränken.
4. Für anerkannte Betriebsfeuerwehren gelten die Absätze 1 - 3 sinngemäss.