618.111
GVG
CH-SO
§ 8 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Geschäftsleitung
Die Solothurnische Gebäudeversicherung - Organisation und Aufsicht
§ 8 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte nach Massgabe des Geschäftsreglements und vertritt die SGV nach aussen.
2. Verfügungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung getroffen, soweit das Geschäftsreglement nichts anderes bestimmt.