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618.111 GVG CH-SO

§ 79 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Beschaffung

Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
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§ 79 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Beschaffung

1. Die Gebäudeversicherung kann für die Feuerwehren

a) die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute beschaffen und zu diesem Zweck ein zentrales Lager betreiben;

b) koordinierte Beschaffungen für Material, Gerätschaften und Fahrzeuge durchführen.

2. Sie überwälzt ihre Aufwendungen für die Beschaffungen und die Lagerführung auf die Träger der Feuerwehren.

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