618.111
GVG
CH-SO
§ 79 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Beschaffung
Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
§ 79 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Beschaffung
1. Die Gebäudeversicherung kann für die Feuerwehren
a) die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute beschaffen und zu diesem Zweck ein zentrales Lager betreiben;
b) koordinierte Beschaffungen für Material, Gerätschaften und Fahrzeuge durchführen.
2. Sie überwälzt ihre Aufwendungen für die Beschaffungen und die Lagerführung auf die Träger der Feuerwehren.