618.111
GVG
CH-SO
§ 78 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Beiträge der SGV
Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
§ 78 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Beiträge der SGV
1. Die SGV richtet zur Förderung des Feuerwehrwesens Beiträge aus.
2. Bei der Festsetzung der Beiträge ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten der Rationalisierung der Feuerwehr angemessen zu berücksichtigen.
3. Der Beitrag der SGV an die Kosten der Feuerwehren beträgt mindestens
a) für Neuanschaffungen von persönlicher Ausrüstung, Gerätschaften und Fahrzeugen: 35 %
b) für Neuerstellung und Verbesserung von Feuerwehrmagazinen: 25 %
4. Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten der Beitragsgewährung in der Verordnung. Er kann die SGV zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigen.