618.111
GVG
CH-SO
§ 77 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Nachbarhilfe
Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
§ 77 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Nachbarhilfe
1. Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des Betriebes verpflichtet. Die SGV regelt die gegenseitige Hilfeleistung und die Entschädigung in einem Reglement.