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618.111 GVG CH-SO

§ 77 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Nachbarhilfe

Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
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§ 77 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Nachbarhilfe

1. Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des Betriebes verpflichtet. Die SGV regelt die gegenseitige Hilfeleistung und die Entschädigung in einem Reglement.

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