§ 76 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Wasserbezugsorte
§ 76 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Wasserbezugsorte
1. Als Wasserbezugsorte im Sinne von § 71 Absatz 2 gelten Hydrantenanlagen mit genügend grosser Wasserreserve und Wasserleistung sowie ausreichendem Druck.
2. Wo Hydrantenanlagen nicht genügen oder aus technischen oder finanziellen Gründen nicht erstellt werden können, bestimmt die SGV, was an deren Stelle treten soll.
3. Sind Gebäude nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, hat die Eigentümerschaft den erforderlichen Wasserbezugsort zu erstellen und zu unterhalten.
4. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der Wasserbezugsorte für die Feuerwehr wie Hydranten, Löschwasserbehälter, Löschweiher und ähnliche Einrichtungen zu dulden.
5. Die SGV regelt die Einzelheiten in einem Reglement.