618.111
GVG
CH-SO
§ 75 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Feuerwehrreglement
Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
§ 75 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Feuerwehrreglement
1. Die Einwohnergemeinden und Betriebe mit einer anerkannten Betriebsfeuerwehr haben ein Feuerwehrreglement zu erlassen. Dieses ist nach Anhörung der SGV vom Departement zu genehmigen.
2. Die SGV regelt den Mindestinhalt des Feuerwehrreglements.