618.111
GVG
CH-SO
§ 74 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Feuerwehren mit Spezialaufgaben
Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
§ 74 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Feuerwehren mit Spezialaufgaben
1. Die SGV kann einzelnen Orts-, Betriebs- oder Regionalfeuerwehren Spezialaufgaben zuweisen.
2. Sie schliesst mit den Trägerinnen der Feuerwehren mit Spezialaufgaben Leistungsvereinbarungen ab.
3. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss der Verordnung über den kantonalen Schadendienst vom 31. Oktober 2000.