618.111
GVG
CH-SO
§ 73 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Betriebsfeuerwehren
Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
§ 73 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Betriebsfeuerwehren
1. In Betrieben mit grossem Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr kann die SGV den Betrieb berechtigen oder verpflichten, eine eigene Feuerwehr zu organisieren und zu unterhalten.
2. Die von der SGV anerkannten Betriebsfeuerwehren haben bei Bedarf auch ausserhalb des Betriebes mitzuwirken. Die SGV entscheidet über Ausnahmefälle.
3. Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sind nach Möglichkeit aus dem Betriebsort zu rekrutieren. In Streitfällen entscheidet die SGV. Bei der Betriebsfeuerwehr eingeteilte Personen sind von der Dienstpflicht in einer Solothurner Orts- oder Regionalfeuerwehr befreit.