618.111
GVG
CH-SO
§ 72 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Regionalfeuerwehren
Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
§ 72 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Regionalfeuerwehren
1. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, können sich mehrere Einwohnergemeinden in gegenseitigem Einverständnis unter Anhörung der SGV zur Organisierung einer einzigen Feuerwehr nach Massgabe des Gemeindegesetzes zusammenschliessen. Eine solche Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Der Regierungsrat ist befugt, zur Erhöhung der Feuerwehrbereitschaft für mehrere Einwohnergemeinden die Schaffung von Regionalfeuerwehren oder andere Massnahmen anzuordnen und die von den Einwohnergemeinden zu erfüllenden Bedingungen festzulegen.