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618.111 GVG CH-SO

§ 71 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Ortsfeuerwehren

Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
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§ 71 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Ortsfeuerwehren

1. Jede Einwohnergemeinde hat eine Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten und zu unterhalten.

2. Die Einwohnergemeinden haben für genügende und zweckdienliche Einrichtungen aufzukommen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass die den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Alarmeinrichtungen, ICT-Infrastruktur, Gerätschaften und Wasserbezugsorte vorhanden und einsatzbereit sind.

3. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Feuerwehr, soweit sie nicht durch Dritte finanziert werden.

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