618.111
GVG
CH-SO
§ 70 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Vollzug und Aufsicht
Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
§ 70 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Vollzug und Aufsicht
1. Die Gebäudeversicherung und die Einwohnergemeinden sind mit dem Vollzug der Vorschriften über die Feuerwehr betraut.
2. Die Oberaufsicht über das gesamte Feuerwehrwesen übt der Regierungsrat aus.
3. Die SGV erlässt die nötigen Weisungen insbesondere betreffend
a) die Bestände und Ausrüstung der Feuerwehr;
b) den Übungsdienst und das Kurswesen;
c) den Einsatz und die Grundzüge der Alarmorganisation.
4. Die SGV ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Feuerwehrkurse. Sie regelt die Kursentschädigung in einem Reglement.
5. Sie betreibt für die Feuerwehren ein zentrales Administrationssystem. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten.