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618.111 GVG CH-SO

§ 7 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Verwaltungsrat

Die Solothurnische Gebäudeversicherung - Organisation und Aufsicht
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§ 7 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die vom Regierungsrat nach fachlichen Kriterien sowie unter angemessener Berücksichtigung der unmittelbar betroffenen Verbände gewählt werden. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung in der Verordnung.

2. Der Regierungsrat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

3. Um gültig zu verhandeln, müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein.

4. Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er hat folgende unübertragbare Aufgaben

a) Aufsicht über die Geschäftsführung der Geschäftsleitung und Erlass der notwendigen Weisungen;

b) Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung;

c) Aufstellung des Voranschlags und Genehmigung der Jahresrechnung;

d) Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts zuhanden des Regierungs- und Kantonsrates;

e) Festlegung der Risiko- und Reservepolitik;

f) Abschluss von Vereinbarungen und Beschlussfassung über Beitritte und Beteiligungen im Sinne von § 5;

g) Erlass der vom Gesetz vorgesehenen Reglemente einschliesslich des Prämientarifs.

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