Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.111 GVG CH-SO

§ 69 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Aufgaben

Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 69 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Aufgaben

1. Die Feuerwehr ist für die Intervention bei Bränden, Elementarereignissen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten zuständig.

2. Der Feuerwehr obliegt die Aufgabe des unverzüglichen, befristeten Einsatzes in Kooperation mit Polizei, Sanität und Dritten.

3. Die Mitwirkung der Feuerwehren in der akuten Gefahrenabwehr aufgrund anderer kantonaler oder kommunaler Erlasse bleibt vorbehalten.

← § 68 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Rechtsform und Sitz § 70 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →