618.111
GVG
CH-SO
§ 69 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Aufgaben
Feuerwehrwesen - Auftrag und Organisation der Feuerwehren
§ 69 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Aufgaben
1. Die Feuerwehr ist für die Intervention bei Bränden, Elementarereignissen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten zuständig.
2. Der Feuerwehr obliegt die Aufgabe des unverzüglichen, befristeten Einsatzes in Kooperation mit Polizei, Sanität und Dritten.
3. Die Mitwirkung der Feuerwehren in der akuten Gefahrenabwehr aufgrund anderer kantonaler oder kommunaler Erlasse bleibt vorbehalten.