618.111
GVG
CH-SO
§ 68 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Fachbericht
Brandschutz und Elementarschadenprävention - Elementarschadenprävention
§ 68 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Fachbericht
1. Die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an Gebäuden benötigen einen Fachbericht Elementarschadenprävention der SGV.
2. Die Baubehörde legt die notwendigen Massnahmen gemäss Fachbericht in der Baubewilligung fest.
3. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen sowie weitere Einzelheiten in der Verordnung.