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618.111 GVG CH-SO

§ 67 Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) - Objektschutz

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Elementarschadenprävention
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§ 67 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG · Objektschutz

1. Gebäude sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie gegen Elementarschäden möglichst gesichert sind.

2. Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude haben die notwendigen und zumutbaren Massnahmen zum Schutz des Gebäudes vor Elementarereignissen zu ergreifen

a) bei wesentlichen baulichen oder nutzungsbezogenen Änderungen;

b) nach einem Schadenereignis.

3. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die massgebenden Schutzziele. Er kann Richtlinien von Fachorganisationen zur Elementarschadenprävention verbindlich erklären und zusätzliche Vorschriften erlassen. Er kann diese Kompetenz auch der SGV übertragen.

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